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Fahrradträger fürs Auto: Regeln in Österreich zur Geschwindigkeit, Gewicht und Kennzeichen
| zuletzt aktualisiert am: |
Der Fahrradträger am Auto ist beliebter denn je – Radfahrerinnen und Radfahrer aller Altersklassen transportieren ihre Bikes und E-Bikes regelmäßig am oder auf dem Fahrzeug. Natürlich gelten dabei auch in Österreich einige Regeln. Die wichtigsten – von der Geschwindigkeit über das Kennzeichen bis zum zulässigen Gewicht – klären wir in diesem Beitrag. Alle Infos rund um den Fahrradträger fürs Auto findest du hier.
Fahrradträger fürs Auto: Regeln in Österreich zur Geschwindigkeit, Gewicht und Kennzeichen
Der Fahrradträger am Auto ist beliebter denn je – Radfahrerinnen und Radfahrer aller Altersklassen transportieren ihre Bikes und E-Bikes regelmäßig am oder auf dem Fahrzeug. Natürlich gelten dabei auch in Österreich einige Regeln. Die wichtigsten – von der Geschwindigkeit über das Kennzeichen bis zum zulässigen Gewicht – klären wir in diesem Beitrag. Alle Infos rund um den Fahrradträger fürs Auto findest du hier.
Wie schnell darf ich mit einem Fahrradträger fahren?
Ist dein Bike erst einmal auf dem Fahrradträger montiert, beginnt die Vorfreude auf die Tour. Aber wie schnell darfst du mit einem Fahrradträger am Auto überhaupt fahren? Ein eigenes, gesetzlich festgelegtes Tempolimit speziell für Fahrradträger gibt es nicht. In Österreich gilt auf der Autobahn ohnehin generell Tempo 130 – die meisten Hersteller geben für ihre Träger ebenfalls einen Richtwert von rund 130 km/h an. Passe dein Tempo zusätzlich der Situation an: bei Seitenwind, in Kurven und bei Dachlast reagiert dein Fahrzeug spürbar anders.
Gibt es Unterschiede je nach Art des Fahrradträgers?
Grundsätzlich wird danach unterschieden, wo die Fahrräder platziert werden. Für Träger auf der Anhängerkupplung wie auch für Dachträger gibt es keine trägerspezifische gesetzliche Höchstgeschwindigkeit – hier zählen die generellen Tempolimits sowie die Empfehlung des jeweiligen Herstellers. Bei Dachträgern verändert die Dachlast den Fahrzeugschwerpunkt zusätzlich, weshalb hier besondere Vorsicht gilt.
Unterschiede je nach Anzahl der Räder und Gewicht
Träger werden außerdem nach Anzahl der Fahrräder und nach zulässigem Gewicht unterschieden. So kannst du nicht mit jedem Träger E-Bikes transportieren. Neben dem Maximalgewicht des Trägers gibt es auch bei Dachreling und Anhängerkupplung genaue Angaben zur zulässigen Zuladung. Auf das erlaubte Tempo hat das jedoch keinen Einfluss.
Maximale Geschwindigkeit mit Fahrradträgern im Überblick:
- kein eigenes, trägerspezifisches Tempolimit
- es gelten die generellen Tempolimits (z.B. Autobahn 130 km/h in Österreich)
- keine Unterscheidung nach Dach- oder Anhängerkupplungsträger
- Hersteller geben Richtwerte an – meist rund 130 km/h
- Tempo an Seitenwind, Kurven und Zuladung anpassen
Kennzeichen und Zulassung: Was gilt in Österreich?
An fast jedem Fahrradträger fällt neben der kompletten Heckbeleuchtung eine eigene Halterung für eine Kennzeichentafel auf. Aber brauchst du in Österreich wirklich eine zweite Kennzeichentafel für den Träger? Und muss der Träger zugelassen werden? Hier die wichtigsten Antworten.
Muss ein Fahrradträger zugelassen werden?
Der Fahrradträger selbst muss in Österreich nicht gesondert zugelassen werden. Achte beim Kauf aber auf einen geprüften Träger (z.B. mit Prüfzeichen oder Gütesiegel) und halte dich an die Angaben der Montageanleitung. Entscheidend im Straßenverkehr ist, dass Kennzeichen, Beleuchtung und Rückstrahler deines Autos durch den Träger und die Räder nicht verdeckt werden.
Brauche ich in Österreich ein eigenes Kennzeichen für den Fahrradträger?
Sobald dein Fahrradträger oder die transportierten Räder die hintere Kennzeichentafel oder die Beleuchtung deines Autos verdecken, musst du in Österreich handeln. Das Kraftfahrgesetz (§ 49 KFG) lässt dir dabei zwei gleichwertige Möglichkeiten:
- Weiße Kennzeichentafel umstecken: Du montierst die hintere Kennzeichentafel deines Autos auf den Fahrradträger. Das ist in Österreich ausdrücklich erlaubt.
- Rote Kennzeichentafel beantragen: Du beantragst eine dritte, rote Kennzeichentafel mit demselben Kennzeichen wie dein Kfz. Sie bleibt dauerhaft am Träger. Ausgegeben wird sie bei der Zulassungsstelle einer Versicherung in deinem Wohnsitzbezirk und im Zulassungsschein vermerkt.
Die rote Kennzeichentafel ist nicht verpflichtend – du kannst frei zwischen Umstecken und roter Tafel wählen. Wichtig ist nur, dass Kennzeichen und Beleuchtung jederzeit gut sichtbar und lesbar sind. Verfügt dein Träger über eine eigene Beleuchtungsanlage mit Kennzeichenhalter, ist das die sauberste Lösung.
Achtung bei Auslandsfahrten: Seit 12. April 2021 tragen neue rote Kennzeichentafeln das internationale Unterscheidungszeichen („A“) und werden im Ausland in der Regel anerkannt. Hast du noch eine ältere rote Tafel, bring für Fahrten ins Ausland zusätzlich das „A“-Pickerl an oder verwende die weiße Kennzeichentafel am Träger. Umgekehrt gilt: In Deutschland ist das Umstecken der hinteren Kennzeichentafel verboten – dort muss sie am Fahrzeug bleiben, und der Träger benötigt zusätzlich eine (rote) Wiederholungstafel.
Muss meine Versicherung Bescheid wissen?
Bei der großen Zahl an Versicherungen und Verträgen lässt sich das nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. In den meisten Fällen ist keine gesonderte Meldung nötig. Um ganz sicherzugehen, frag im Zweifel kurz bei deiner Versicherung nach.
Wie schwer darf mein Fahrradträger beladen werden?
Wie viel dein Träger tragen darf, hängt von deiner Anhängerkupplung bzw. deiner Dachreling ab. Die zulässige Stützlast der Anhängerkupplung und die maximale Dachlast findest du in der Betriebsanleitung oder im Typenschein deines Fahrzeugs – im Zweifel hilft dir auch deine Werkstatt weiter.
Gibt es eine maximale Beladungsgrenze?
Wie viel du auf den Fahrradträger laden darfst, steht in der Gebrauchsanweisung des Herstellers. Zusätzlich musst du die zulässige Gesamtmasse deines Autos sowie die Belastungsgrenze von Anhängerkupplung oder Dachreling beachten – und das Eigengewicht des Trägers nicht vergessen.
Darf ich E-Bikes mit einem Fahrradträger transportieren?
Für E-Bikes gibt es spezielle Fahrradträger mit höherer zulässiger Zuladung, da E-Bikes schwerer sind als Räder ohne Motor. Wiege deine E-Bikes vor dem Kauf und wähle den Träger passend zum Gesamtgewicht aus. Ein schweres Rad sollte immer möglichst nah am Fahrzeug befestigt werden.
Darf ich auch andere Dinge am Fahrradträger transportieren?
Fahrradträger sind ausschließlich für den Transport von Fahrrädern entwickelt und geprüft. Der zulässige Einsatzzweck ist in den Herstellerunterlagen eindeutig definiert. Transportierst du etwas anderes als vorgesehen, verlierst du die Zulässigkeit des Trägers und riskierst rechtliche Konsequenzen.
Muss ich einen Überstand kennzeichnen?
Ragt die Ladung nach hinten mehr als einen Meter über das Fahrzeug hinaus, musst du das in Österreich kenntlich machen (§ 61 StVO): tagsüber mit einer weißen Tafel (25 × 40 cm) mit rot rückstrahlendem Rand, angebracht höchstens 90 cm über der Fahrbahn – nachts zusätzlich mit rotem Licht. Für Fahrräder auf einem Heckträger wird die 1-Meter-Grenze zwar selten erreicht, bei langen Rädern oder E-Bikes lohnt aber der prüfende Blick. Beachte außerdem: Bei Heckträgern ragen die Räder bei vielen Fahrzeugen seitlich über die Karosserie hinaus – fahr entsprechend vorausschauend.
Welche Regeln gelten für Fahrradträger im Ausland?
Fährst du mit deinem Fahrradträger von Österreich ins Ausland, informier dich vorher über die Vorschriften des Ziellandes. Innerhalb der EU sind die Regeln oft ähnlich, es gibt aber wichtige Unterschiede.
Worauf muss ich bei der Reise ins Ausland achten?
- Italien, Spanien und Portugal: Am Heckträger ist eine rot-weiß gestreifte Warntafel vorgeschrieben.
- Deutschland: Das hintere Kennzeichen darf nicht umgesteckt werden – es muss am Fahrzeug bleiben, und der Träger benötigt zusätzlich eine (rote) Wiederholungstafel.
- Ältere österreichische rote Tafel: Ohne internationales Unterscheidungszeichen brauchst du im Ausland zusätzlich das „A“-Pickerl.
Quellen und weiterführende Informationen
Stand der rechtlichen Angaben: Juli 2026. Maßgeblich ist stets die aktuelle Rechtslage.